AGB
1. September 2010
Version PDF (121,3 KB)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und der Allgemeinen Plakatgesellschaft AG (APG|SGA). Es gelten jeweils die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Vertragsabschluss über die in diesem Zeitpunkt gültige Fassung der AGB zu informieren. Massgebend ist der deutsche Text.
Abweichende Bestimmungen sind nur dann verbindlich, wenn sie die Parteien schriftlich vereinbart haben.
1. Vertragstypen
Die AGB regeln:
1.1. kurzfristige Verträge mit einer Aushangdauer von maximal einem Jahr. Die Aushangdauer ist in der Regel nach Wochen, Monaten oder auf eine Saison befristet.
1.2. langfristige Verträge mit einer Aushangdauer von einem Jahr und länger.
2. Vertragspartei
2.1. Kunde kann eine juristische oder eine natürliche Person sein. Der Kunde ist gegenüber der APG|SGA berechtigt und verpflichtet, selbst wenn er durch eine Agentur vertreten ist.
Bei Verträgen mit einer GU gemäss Ziff. 16 ist die GU der Kunde der APG|SGA und nicht der Endkunde.
2.2. Den Kunden ist es nicht gestattet, Rechte aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen. Insbesondere untersagt ist die Untervermietung bzw. die Weitergabe von Werbeflächen an Dritte.
2.3. Die APG|SGA kann ihre Leistungen selbst oder durch Dritte erbringen. Die APG|SGA haftet für das Verschulden der Dritten wie für ihr eigenes.
3. Abschluss des Vertrages
3.1. Grundsatz
- Kurzfristige Verträge nach Ziff. 1.1 kommen zustande, wenn die APG|SGA dem Kunden dessen Bestellung schriftlich bestätigt.
- Langfristige Verträge nach Ziff. 1.2 kommen mit der gegenseitigen Vertragsunterzeichnung zustande.
3.2. Online-Verträge sind Verträge, welche über die Online-Plattform (PosterDirect) abgeschlossen werden. Sie kommen mit dem Absenden des Auftrags durch den Kunden zustande, ohne dass eine zusätzliche Bestätigung der APG|SGA erforderlich ist.
3.3. Um Verträge über die Online-Plattform (PosterDirect) abschliessen zu können, müssen der Kunde bzw. dessen Mitarbeiter dafür persönlich berechtigt sein. Die Benutzerkennung ist die jeweilige E-Mail-Adresse; authentisiert wird mittels Passwort.
Der Kunde bzw. dessen Mitarbeiter können gemäss den Vorgaben der APG|SGA selbständig eine Berechtigung erlangen.
3.4. Beim Abschluss eines Vertrags hat der Kunde bzw. dessen Mitarbeiter zu deklarieren, dass er über die Handlungsvollmachten zum Abschluss eines Vertrags gemäss Ziff. 3 verfügt.
3.5. Die APG|SGA behält sich vor, dem Kunden bzw. einzelnen oder auch allen Mitarbeitern die Berechtigung zu verweigern.
3.6. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass Passwörter sorgfältig definiert, regelmässig geändert und vor der Kenntnisnahme durch einen Dritten geschützt werden.
3.7. Wird ein Passwort einem Dritten bekannt, oder stellt der Kunde einen Missbrauch durch einen Dritten fest, so ist der Kunde verpflichtet, der APG|SGA diesen Sachverhalt unverzüglich zu melden unter Angabe der betroffenen Benutzerkennung.
Die APG|SGA bestätigt dem Kunden den Eingang der Meldung und entzieht die Berechtigung für die Benutzerkennung so bald als möglich.
3.8. Hat ein Dritter Kenntnis von einem oder mehreren Passwörtern des Kunden, so haftet der Kunde, unabhängig der Art und Weise der Kenntnisnahme durch den Dritten, ohne weiteres und in voller Höhe für die von diesem getätigten Bestellungen bis zum Entzug der Berechtigung durch die APG|SGA.
4. Nichterfüllung des Vertrages
4.1. Erfüllt der Kunde den Vertrag nicht oder nicht gehörig, ist die APG|SGA berechtigt, nach erfolgloser Mahnung und Nachfristansetzung ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. Keine Mahnung und Nachfristansetzung sind in den Fällen von Ziff. 11.2, 13.2 und 15.4 erforderlich.
4.2 Bei Rücktritt schuldet der Kunde der APG|SGA Aushangpreis und bezahlte Gebühren gemäss Vertrag sowie Ersatz von weiterem Schaden.
5. Vertragsgegenstand
5.1. Gegenstand des Vertrages zwischen dem Kunden und der APG|SGA sind die Miete von Werbeflächen und in spezifizierten Fällen der Druck von Plakaten oder der Druckauftrag.
5.2. Die APG|SGA platziert die Plakate gemäss Verteilungsplan/Adressliste (Ziff. 9 und 10).
5.3. Bei Sportstadien sind vom Vertrag nicht erfasst: Länderspiele der Schweizer Nationalmannschaften, UEFA- und FIFA-Spiele und andere Drittveranstaltungen. Für diese Veranstaltungen hat der Kunde die Werbeflächen mit separatem Vertrag zu mieten. Andernfalls werden die Werbeflächen während den Veranstaltungen abgedeckt.
6. Aushangpreis/Gebühren
6.1. Der Aushangpreis richtet sich nach dem Tarif der APG|SGA gemäss deren Verkaufsdokumentation und deren aktuellen Preisliste. Änderungen sind bis zum Abschluss des Vertrages (Ziff. 3) vorbehalten.
6.2. Bei Sportstadien behält sich die APG|SGA bei einem Ligawechsel des Heimclubs eine Anpassung des Aushangpreises während der Vertragsdauer vor. Die Anpassung erfolgt auf die neue Spielsaison.
Können sich die APG|SGA und der Kunde nicht bis zwei Monate vor Beginn der neuen Spielsaison einigen, gilt der Vertrag auf deren Beginn ohne Entschädigungsfolge als aufgehoben. Aushangpreis und Gebühren bleiben bis zum Beginn der neuen Spielsaison geschuldet.
6.3. Zusätzlich zum Aushangpreis sind geschuldet: Zollgebühren, Mehrkosten wegen verspäteter Anlieferung der Werbemittel, Versandkosten, Transportkosten, Bemalungs-, Strom- und Instandstellungskosten, Kosten für allfällige Unterlagebogen sowie Kosten für zusätzliche Arbeiten wie Tekturen kleben, zusätzliche Sujetwechsel, Spezialklebungen usw., jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
6.4. Bei langfristigen Verträgen sind im Aushangpreis enthalten drei Sujetwechsel pro Jahr, bei Blachen ein Sujetwechsel pro Jahr.
6.5. Ist in der Offerte oder in der schriftlichen Bestellungsbestätigung ein Preis in einer Fremdwährung angegeben, gilt dieser als unverbindlicher Richtpreis. Der Richtpreis wird auf der Basis des von der APG|SGA festgelegten Preises in Schweizer Franken in die gewählte Fremdwährung umgerechnet. Den effektiven Umrechnungskurs und den vom Kunden in fremder Währung effektiv zu bezahlenden Preis legt die APG|SGA erst mit der Rechnungsstellung verbindlich fest.
6.6. Über die Online-Plattform (PosterDirect) erteilte Druckaufträge sind nicht im Aushangpreis inbegriffen. Sie werden durch die Druckerei direkt in Rechnung gestellt.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel nach Platzierung der Werbemittel.
Die APG|SGA ist berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen. Geht die Vorauszahlung nicht rechtzeitig ein, so ist die APG|SGA von ihrer Leistungspflicht befreit. Der Kunde schuldet dennoch die vereinbarte Zahlung, wobei die Rücktrittsbedingungen gemäss Ziff. 8 gültig bleiben.
7.2. Die Rechnung ist fällig und zahlbar gemäss deren Fälligkeitsdatum.
7.3. Bei Verzug schuldet der Kunde, ohne Mahnung, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen von 5% p.a.
7.4. Ist der Kunde bei langfristigen Verträgen nach Ziff. 1.2 mit vereinbarten Teilzahlungen in Verzug, wird umgehend der gesamte dannzumal für die Vertragsdauer geschuldete Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig.
8. Rücktrittsbedingungen
Der Kunde kann vom Vertrag nach dessen Zustandekommen (Ziff. 3) mit nachstehenden Kostenfolgen zurücktreten, wobei der Rücktritt schriftlich zu erklären ist:
8.1. Ohne Kostenfolge bei einem Rücktritt innert 14 Tagen ab Bestellung, wenn zwischen dem Rücktritt und dem Montag der Aushangwoche wenigstens 14 Tage liegen.
8.2. Mit Kostenfolge in den übrigen Fällen:
- bei kurzfristigen Verträgen nach Ziff. 1.1 jeweils in % des Rechnungsbetrages:
10 bis 8 Wochen vor Aushangbeginn: 20%
7 bis 6 Wochen vor Aushangbeginn: 50%
ab 5 Wochen vor Aushangbeginn: 100% - bei langfristigen Verträgen nach Ziff. 1.2 jeweils in % einer Jahresmiete:
bis 12 Wochen vor Aushangbeginn: 50%
11 bis 5 Wochen vor Aushangbeginn: 75%
ab 4 Wochen vor Aushangbeginn: 100%
8.3. Teilrücktritte und zeitliche Verschiebungen in Folgeperioden sind Rücktritten gleichgestellt.
8.4. Die APG|SGA kann von einem online abgeschlossenen Vertrag nach Ziff 3.2 innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dessen Abschluss ohne Kostenfolge und ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Mitteilung über den Rücktritt der APG|SGA erfolgt schriftlich.
9. Verteilungsplan/Adressliste
Verteilungsplan bzw. Adressliste nennen die vorgesehenen Ortschaften inkl. die Standorte mit der jeweiligen Anzahl Werbeflächen. Sie sind integrierender Vertragsbestandteil.
10. Aushangzeit
10.1. Die Aushangzeit (Beginn und Dauer) ist bestimmt im Vertrag nach Ziff. 3. Bei langfristigen Verträgen erfolgt der Aushang spätestens ab dem auf den Aushangbeginn folgenden Montag.
Zu beachten sind Ausnahmeregelungen zufolge von Feiertagen (siehe APG|SGA Aushangkalender).
10.2. Bei Saisonbetrieben ist der Aushang auf die Saisonzeiten beschränkt. Diese Regelung gilt auch bei langfristigen Verträgen nach Ziff. 1.2. Der Aushangpreis bleibt trotzdem für die ganze Aushangzeit vollumfänglich geschuldet.
10.3. Bei langfristigen Verträgen nach Ziff. 1.2 ver¬längert sich die Aushangzeit jeweils um die gleiche Dauer, wenn der Vertrag nicht vor Aushangende von einer Partei schriftlich gekündigt wird. Die Kündigungsfrist ist im Vertrag geregelt.
11. Lieferung der Werbemittel
11.1. Sieht der Vertrag die Lieferung der Werbemittel durch den Kunden vor, so hat dieser die gemäss Vertrag geforderten Werbemittel franko Domizil an die im Vertrag genannte Adresse zu liefern. Die Lieferung erfolgt auf eigene Kosten und Gefahr des Kunden spätestens am gemäss Vertrag geforderten Termin.
11.2. Eine nicht oder nicht gehörige Lieferung der Werbemittel führt nicht zu einer Abänderung der Aushangzeit. Einen allfälligen Schaden trägt ausschliesslich der Kunde. Aushangpreis und Gebühren bleiben vollumfänglich geschuldet, selbst wenn der Aushang nicht mehr bzw. nur noch teilweise erfolgt.
11.3. Die angelieferten Werbemittel sind für den einmaligen Gebrauch bestimmt. Über nicht verwendete Werbemittel kann die APG|SGA am Ende der Aushangzeit ohne gegenteilige Vereinbarung frei verfügen.
12. Format/Qualität der Werbemittel
12.1. Format und Qualität der Werbemittel haben den Richtlinien der APG|SGA zu entsprechen.
12.2. Plakate haben in Vermassung und anderen Eigenschaften den Richtlinien von APG|SGA Plakate: Einfach gemacht zu entsprechen.
12.3. Bestellt der Kunde den Druck der Plakate über die Online-Plattform (PosterDirect) bei der APG|SGA, so erteilt er mit dem elektronischen Absenden des Vertrages das Gut-zum-Druck und damit das Einverständnis mit der Druckvorlage. Zur Kontrolle kann der Kunde die Druckvorlage seines Plakats herunterladen und auf einem kalibrierten Drucker oder Bildschirm wiedergeben. Die Druckvorlage hat das Format PDF/X-3 und arbeitet mit dem RGB-Farbraum. Der Kunde kann einen Mangel am Druck der Plakate gegenüber der APG|SGA ausschliesslich dann geltend machen, wenn der Druck die Vorgaben von PDF/X-3 mit RGB-Farbraum nicht einhält oder aber andere Richtlinien unter Ziff. 12.2 verletzt werden.
13. Inhalt/Ausgestaltung der Werbemittel
13.1. Für den Inhalt und die Ausgestaltung der Werbemittel trägt ausschliesslich der Kunde Verantwortung.
Er hat insbesondere zu garantieren, dass die gesetzlichen Bestimmungen (Bund, Kanton, Gemeinde), die Branchenregelungen sowie die AGB uneingeschränkt eingehalten sind. Die APG|SGA nimmt keine Inhaltskontrolle der Werbemittel vor. Sie ist aber berechtigt, im Zweifelsfall den Aushang eines Plakats der zuständigen Behörde zur Beurteilung und zur Entscheidung vorzulegen.
13.2. Wird der Aushang eines Werbemittels durch die Behörden ganz oder teilweise untersagt, oder lässt er sich aus anderen behördlichen Gründen nicht wie vereinbart realisieren, kann die APG|SGA die Auftragsausführung ohne weitere Grundangabe verweigern und vom Vertrag fristlos und ohne Entschädigung zurücktreten.
13.3. Aushangpreis und Gebühren bleiben weiterhin vollumfänglich gemäss Vertrag geschuldet. Der Kunde trägt auch allfällige Kosten für die erforderliche Abdeckung oder Überdeckung des Plakats und haftet der APG|SGA für allfälligen weiteren Schaden.
14. Kontrolle/Unterhalt der Werbemittel
14.1. Die APG|SGA haftet nicht für Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Verschmutzung der Werbemittel.
14.2. Der Kunde kann von der APG|SGA während der Aushangzeit eine gemeinsame Kontrolle von beanstandeten Stellen verlangen.
14.3. Bei Plakaten und Blachen unterhält die APG|SGA den Plakatanschlag während der Aushangzeit und schlägt bei beschädigten Plakaten Ersatzplakate an. Hiervon ausgenommen sind Beschädigungen zufolge höherer Gewalt und schuldhafter Einwirkungen Dritter.
14.4. Defekte Bemalungen sind zu Lasten des Kunden instand zu stellen. In Sportstadien sind BandenWerbeflächen vor Saisonbeginn durch den Kunden neu zu malen.
15. Fehlende/ungenügende Werbeflächen
15.1. Kann die APG|SGA den Vertrag zufolge ungenügender Werbeflächen (Stellenverminderung, Konzessionsbestimmungen, Vorrang von politischen Plakaten oder anderen nicht von der APG|SGA zu vertretenden Gründen) nicht oder nicht gehörig erfüllen, so platziert sie die betroffenen Werbeflächen um. Eine daraus resultierende Veränderung des Aushangpreises wird dem Kunden gutgeschrieben bzw. belastet. Der Kunde hat aus einer Umplatzierung keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder auf sonstige Schadenersatzleistungen.
15.2. Ist eine Umplatzierung nicht möglich, behält sich die APG|SGA eine Kürzung der Belegungszahl oder eine Reduktion der Aushangzeit vor.
Die APG|SGA berechnet nur die ausgeführten Leistungen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder auf sonstige Schadenersatzleistungen.
15.3. Bei öffentlichen Transportunternehmen rechtfertigen vorübergehende Betriebsunterbrüche und gelegentliche Änderungen der Fahrstrecken weder zu einer Rechnungsreduktion noch zu einer Entschädigung des Kunden.
Bei Unterbrüchen von mehr als 30 Tagen werden die Aushangdauer entweder kostenlos um die nicht verfügbare Zeit verlängert oder der Rechnungsbetrag entsprechend reduziert.
15.4. Ist die Nutzung eines Werbeträgers nach Platzierung des Werbemittels nicht oder nur eingeschränkt möglich zufolge von Naturereignissen, Gewalteinwirkungen Dritter usw., bleiben Aushangpreis und Gebühren weiterhin und ohne Entschädigungsanspruch und ohne sonstige Schadenersatzansprüche des Kunden geschuldet.
16. Generalunternehmer-Agenturen (GU)
Es gelten nachstehende ergänzende Bestimmungen:
16.1. Der GU stellt den Aushangpreis und die Gebühren sicher mittels Garantie einer Schweizer Grossbank oder mittels Solidarbürgschaft des Endkunden oder eines von der APG|SGA anerkannten Dritten. Die APG|SGA kann auf die Sicherstellung schriftlich verzichten.
16.2. Der GU verrechnet in seinen Angeboten, Verträgen und Abrechnungen gegenüber dem Endkunden den Aushangpreis und die Gebühren der APG|SGA (Ziff. 6) ohne Zuschläge.
16.3. Der GU ist gegenüber der APG|SGA für die Einhaltung der AGB verpflichtet. Er überbindet diese dem Endkunden, soweit erforderlich.
16.4. Kommt der GU den Verpflichtungen nach Ziff. 16.2 und 16.3 nicht nach, führt dies zum vollständigen Verlust der vereinbarten Beraterkommission. Die Geltendmachung weiteren Schadens ist der APG|SGA vorbehalten.
16.5. Die APG|SGA ist berechtigt, den Endkunden ohne Benachrichtigung des GU direkt zu kontaktieren.
17. Politische Werbemittel
Politische Werbemittel unterstehen zahlreichen behördlichen Vorschriften. Der Kunde zeigt der APG|SGA an, wenn ein Werbemittel ein politisches Sujet beinhaltet.
Soweit die Belegung des Formats F4 mit politischen Sujets erfolgt, gelten nachstehende ergänzende Bestimmungen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, Bedingungen der Konzessionsgeber oder der Verpächter und behördliche Weisungen.
17.1. Die politische Plakatierung ist ein Plakataushang, mit welchem eine politische Gruppierung, eine Partei, ein Aktionskomitee, eine Arbeitsgruppe/Ein¬zelperson für eine Wahl oder Abstimmung auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene werben. Die politischen Plakate haben entweder zu enthalten einen klar erkennbaren Hinweis auf eine zur Wahl stehende Partei, einen Kandidaten/eine Kandidatin oder eine Liste (Wahlwerbung Ziff. 17.2) oder auf eine konkrete Abstimmungsvorlage (Abstimmungswerbung Ziff. 17.3).
Sogenannte Imagewerbung (für Gruppierungen, Parteien und Anliegen) fällt nicht unter den Begriff der politischen Plakatierung. Die ergänzenden Bestimmungen nach Ziff. 17 kommen nicht zur Anwendung.
17.2. Die Wahlwerbung im Format F4 umfasst Kampagnen von 14 Tagen Aushangzeit. Der Kunde kann eine oder zwei Kampagnen buchen, welche zwei bzw. vier Wochen vor dem Wahltermin beginnen.
Vor einem Wahltermin haben die Kampagnen nach Möglichkeit Priorität gegenüber kommerziellen Plakaten, sofern eine Minimalbestellfrist von acht Wochen (Bestätigungsdatum APG|SGA) vor dem Wahltermin eingehalten ist.
Bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen behandelt die APG|SGA während dieser Zeit alle Kandidaten/Parteien/Listen gleich. Hierzu behält sie sich vor, Aufträge ohne vorherige Mitteilung an den Kunden entschädigungslos zu kürzen.
17.3. Für die Abstimmungswerbung im Format F4 besteht aufgrund der nicht planbaren Vorgaben (Termine und Werbeintensität) keine Verpflichtung nach Ziff. 17.2. Die APG|SGA verpflichtet sich indessen zu einer vom Inhalt der Plakate (vorbehalten Ziff. 13) unabhängigen Behandlung aller Plakatierungs¬aufträge nach objektiven Kriterien. Vorbehalten sind in allen Fällen behördliche Anweisungen.
17.4. Politische Plakate haben die politische Partei oder Organisation zu nennen, soweit dies behördlich vorgegeben ist. Der APG|SGA sind stets die politische Partei oder Organisation und der Autor mitzuteilen.
18. Vertraulichkeit/Datenschutz
18.1. Die APG|SGA behandelt die ihr vom Kunden zugegangenen Dateien vertraulich. Sie verwendet diese einzig zum Zweck des Abschlusses und der Abwicklung des Vertrages sowie zur Pflege der Kundenbeziehung. Hiervon ausgenommen sind Ziff. 18.2 und 18.3.
18.2. Die APG|SGA liefert die für die branchenüblichen Werbestatistiken notwendigen Angaben über Plakatkampagnen an eines oder mehrere spezialisierte Institute. Der Kunde kann diese Statistiken bei den Instituten auf eigene Kosten beziehen.
18.3. Die APG|SGA und Dritte (Bibliotheken, Museen usw.) können die Werbemittel ausserhalb des Aushangs veröffentlichen, soweit eine kommerzielle Nutzung ausgeschlossen ist. Der Kunde sowie der Urheber haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung hieraus.
18.4. Wenn vom Kunden gewünscht, informiert ihn die APG|SGA via E-Mail über Neuerungen und Anpassungen bei Produkten, Dienstleistungen usw. Der Kunde kann die Informationen auf der Website der APG|SGA abonnieren bzw. abbestellen.
19. Gewährleistung
Die APG|SGA erbringt die Leistungen aus dem Vertrag sorgfältig und unter Verwendung zeitgemässer und zweckmässiger Hilfsmittel sowie unter Beachtung der ihr vom Kunden für die Ausführung erteilten Hinweise. Weitere Gewährleistungsansprüche bestehen mit Ausnahme der in den AGB genannten keine.
20. Haftung
Die Haftung der APG|SGA ist begrenzt bis zur Summe, welche dem vereinbarten Aushangpreis (bei langfristigen Verträgen auf ein Jahr gerechnet) entspricht, jedoch maximal auf 20 000 CHF. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für rechtswidrige Absicht oder für grobe Fahrlässigkeit.
21. Schriftverkehr/Aufbewahrung
21.1. Nachrichten, welche die Vertragsparteien per E-Mail, Fax oder über die Online-Plattform (PosterDirect) übertragen, gelten als Geschäftskorrespondenz.
21.2. Die Gefahr für Verlust oder Veränderungen einer zu übertragenden elektronischen Nachricht bleibt beim Kunden bis sie im Datenspeicher der APG|SGA eingegangen ist.
21.3. Erfolgt während der Übertragung einer elektronischen Nachricht eine Fehlermeldung oder Unterbrechung, so ist der Kunde verpflichtet, die Übertragung zu wiederholen bis sie ordnungsgemäss abgeschlossen ist oder sie über einen anderen Übermittlungskanal abzuwickeln.
21.4. Empfängt der Kunde eine fehlerhafte Nachricht, so ist er verpflichtet, die APG|SGA sofort darüber zu informieren
21.5. Die Online-Plattform (PosterDirect) übernimmt keine Dokumentenverwaltungsfunktionen. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, Kopien der übertragenen Nachrichten sowie der Druckvorlage des Sujets aufzubewahren.
22. Schlussbestimmungen
22.1. Die APG|SGA behält sich jederzeit die Änderungen der AGB vor.
22.2. Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der APG|SGA unterstehen dem Schweizerischen Recht.
22.3. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten sowie Betreibungsort, letzterer jedoch nur für Kunden mit ausländischem Wohnsitz (Art. 50 Abs. 2 SchKG), der Sitz der Filiale der APG|SGA, mit welcher der Vertrag gemäss Ziff 3 abgeschlossen worden ist.
22.4. Die APG|SGA ist indessen berechtigt, den Kunden beim zuständigen Gericht dessen Wohnsitzes oder jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.
























Weiterempfehlung senden