Veröffentlichung gemäss Art. 61 Abs. 3 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote: APGISGA gibt Entscheid der Übernahmekommission bekannt
Verfügung der Übernahmekommission 920/01 vom 11. Dezember 2025 in Sachen APGISGA AG zum Gesuch der Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung betreffend die Feststellung der Verfügung der Übernahmekommission 920/01 vom 11. Dezember 2025 in Sachen APGISGA AG zum Gesuch der Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung betreffend die Feststellung der Gültigkeit einer selektiven Opting up-Klausel und betreffend das Handeln in gemeinsamer Absprache im Sinne der Angebotspflicht mit Blick auf die APG SGA SA
Die Übernahmekommission hat am 11. Dezember 2025 wie folgt verfügt:
-
Es wird auf Grund den der Übernahmekommission vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass das beabsichtigte Opting up und die entsprechende, den Aktionären der APG SGA SA zur Beschlussfassung zu unterbreitende Statutenbestimmung übernahmerechtlich gültig und wirksam ist unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen an die Transparenz und an die Zustimmung der Aktionäre von APG SGA SA, unter Einschluss der Zustimmung der "Mehrheit der Minderheit", in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Gesuch der Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung vom 26. November 2025 erfüllt werden.
-
Es wird auf Grund den der Übernahmekommission vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass sämtliche Aktionäre der APG SGA SA mit Ausnahme der Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung, der JCDecaux SE, der Mitglieder der JCD-Gruppe, der Pargesa Asset Management SA und der Mitglieder der Pargesa-Gruppe als "Minderheitsaktionäre" gelten und an der Generalversammlung der APG SGA SA über die Einführung des beabsichtigten Opting up als solche übernahmerechtlich gültig abstimmen können und folglich ihre Stimmen bei der Ermittlung der Zustimmung der "Mehrheit der Minderheit" mitzuzahlen sind.
-
Es wird auf Grund den der Übernahmekommission vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass APG SGA SA und die Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung nicht in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG i.V.m. Art. 33 FinfraV-FINMA handeln und dass die Aktien von APG SGA SA, die von APG SGA SA oder von APG SGA SA kontrollierten Gesellschaften gehalten werden, nicht der Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung zugerechnet werden können.
-
Es wird auf Grund den der Übernahmekommission vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass die Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung und JCDecaux SE einerseits und die Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung und Pargesa Asset Management SA andererseits durch den Abschluss und den Vollzug des jeweiligen Aktienkaufvertrags und darüber hinaus nicht in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 135 Abs. 1 FinfraG und Art. 33 FinfraV-FINMA handeln.
-
APG SGA SA veröffentlicht in Anwendung von Art. 61 Abs. 3 und 4 UEV eine allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrats, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung und den Hinweis auf die Möglichkeit der qualifizierten Aktionäre, Einsprache gegen diese Verfügung zu erheben, sobald die in dieser Verfügung beschriebenen Transaktionen angekündigt werden.
-
Die vorliegende Verfügung wird im Nachgang zur Veröffentlichung der APG SGA SA gemäss Dispositiv-Ziff. 5 auf der Website der Übernahmekommission publiziert.
-
Sollte die vorliegende Verfügung mangels Durchführung der in dieser Verfügung beschriebenen Transaktionen nicht i.S.v. Dispositiv-Ziff. 5 zur Veröffentlichung gelangen, verzichtet die Übernahmekommission auf eine Publikation dieser Verfügung i.S.v. Dispositiv-Ziff. 6. Die Dispositiv-Ziff.1 bis und mit 4 entfalten diesfalls ausschliesslich im Zusammenhang mit den in dieser Verfügung beschriebenen Transaktionen Rechtswirkung.
-
Die Gebühr zu Lasten der Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung beträgt CHF 40'000.
Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung; UEV)
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der APG SGA AG, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die Verfügung der Übernahmekommission Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung der Übernahmekommission einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).
Kontakt
APG|SGA AG, Medienstelle
T+41 58 220 70 71,
media@apgsga.ch